Kantonale Hilfe für Selbständige

Kantonale Hilfe für Selbständigerwerbende, die ihre Haupttätigkeit nicht aufgeben mussten oder die die Voraussetzungen des Bundes für den Bezug der Coronavirus-Verdienstausfallentschädigung nicht erfüllen, obwohl sie aufgrund der Covid-19-Pandemie einen Einkommensverlust erlitten haben.
Beispiel: Hotel, Take-away,…

Am 9. April 2020 hat der Staatsrat Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie für Selbständigerwerbende ergriffen, die einen erheblichen Umsatzrückgang erlitten haben und vom Bund keine Entschädigung erhalten. Die Dauer der Hilfe erstreckt sich auf den Monat April mit der Möglichkeit einer Verlängerung von Monat zu Monat, falls die gegenwärtige Situation anhält.

Anspruch auf diese Zulage haben nur selbständig Erwerbstätige natürliche Personen, deren Hauptbeschäftigung die selbständige Erwerbstätigkeit in Form eines Einzelunternehmens, einer Einzelfirma oder als Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist und deren Tätigkeitsbereich nicht von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Bundesratsverordnung 2 Covid- 19 betroffen ist.

Die zusätzliche RHT-VS-Vergütung wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen deshalb ein ausdrückliches Gesuch mit dem Formular einreichen, das Sie auf der Website des kantonalen Beitragsdienstes finden: https://www.vs.ch/fr/web/scc/scc-covid19.
Der Fragebogen ist ausschließlich über das Internet auszufüllen und zurückzusenden.

Wer hat Anspruch auf eine Zulage?


Selbständige, die als Einzelperson oder als Mitglied einer Partnerschaft eine selbständige Haupterwerbstätigkeit ausüben. Die Zulage ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die natürliche Person bis zum 31.12.2019 das Alter von 65 Jahren erreicht hat. Der Freibetrag ist auch ausgeschlossen, wenn der Selbständige seine Steuern nicht durch Ausstellung von Säumnisbescheinigungen für sie bezahlt hat.

Die Aktivität und der Umsatz müssen aufgrund der von Covid-19 verursachten Pandemie gesunken sein.

Selbständigerwerbende, die bereits von Bundesmassnahmen profitieren, etwa weil sie durch die vom Bundesrat angeordnete Einstellung ihrer Tätigkeit oder das Demonstrationsverbot einen Einkommensverlust erleiden, haben keinen Anspruch auf die vom Staatsrat vorgesehene Entschädigung.

Entschädigungen, die vom Bund, von anderen Behörden als dem Kanton oder von öffentlichen oder privaten Versicherungsgesellschaften als Ausgleich für Verdienstausfall gezahlt werden, werden bei der Berechnung des Anspruchs auf die Zulage berücksichtigt.

Wie hoch ist die Zulage?


Die Höhe des Zuschusses wird auf der Grundlage des zuletzt erzielten Nettogewinns berechnet oder, falls Sie nach dem 31.12.2018 eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, auf der Grundlage des dem Entschädigungsfonds gemeldeten Nettogewinns. Der Freibetrag entspricht 80% des steuerpflichtigen Nettogewinns. Da es sich um eine monatliche Zuwendung handelt, wird sie auf 1/12 des Nettogewinns berechnet. Das monatliche Taschengeld ist auf maximal 4.410 CHF pro Monat begrenzt.

Ein Live Treffen, bei dem Sie all Ihre Fragen stellen können:

Eine Live-Sitzung mit Experten auf diesem Gebiet wird von ritzy*Weiterbildung am Dienstag, den 28. April, um 16 Uhr organisiert.

Sind Sie daran interessiert, teilzunehmen und Ihre Fragen zu stellen? Die Registrierung ist kostenlos und steht allen offen. Klicken Sie einfach hier.

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