Ergänzende kantonale Hilfe für Arbeitnehmer

Ergänzende kantonale Hilfe für Arbeitnehmer, die in ihrem Unternehmen eine mit einem Arbeitgeber vergleichbare Position innehaben und aufgrund der Covid-19-Pandemie als HRT Anspruch auf die Pauschalentschädigung des Bundes von CHF 3’320.00 haben.

Zahlung einer monatlichen kantonalen nicht rückzahlbaren Zulage als Ergänzung zur Bundeszulage als HRS (Bundespauschale von CHF 3’320.00)
Zweck dieser Zusatzhilfe ist eine Pauschalentschädigung bis zu 80 % des AHV-Einkommens, höchstens jedoch 5’580 Franken (Betrag entspricht dem Höchstbetrag des EO Coronavirus EO, d.h. 80 % des Bruttoeinkommens und maximal 196 Franken pro Tag).

Wer hat Anspruch auf die RHT-VS-Zusatzleistung?
Begünstigter der RHT-VS-Zusatzleistung ist das Unternehmen, das eine natürliche Person beschäftigt und bezahlt, die im Unternehmen eine Führungsposition innehat, die einer arbeitgeberähnlichen Position im Unternehmen entspricht. Da es sich um eine Ergänzung zur Bundeshilfe als HRT handelt, müssen die vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen für den Erhalt dieser Hilfe erfüllt sein und ein positiver Entscheid über die Bundeshilfe muss dem Gesuchsteller vorliegen.
Das « Recht » wird für natürliche Personen erworben, die Manager eines Unternehmens sind und eine angestellte Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die natürliche Person bis zum 31.12.2019 das Alter von 65 Jahren erreicht hat.

Wie hoch ist die zusätzliche HRT-VS-Zulage?
Die Bundeszulage als RHT beträgt CHF 3’320 für eine Vollzeitstelle. Die maximale monatliche Zusatzentschädigung für nicht rückzahlbare HRT-VS entspricht der Differenz zwischen dem vom Bund (3’320 CHF) und anderen öffentlichen oder privaten Stellen erhaltenen Betrag einerseits und dem Höchstbetrag von 5’880 CHF für das EO-Coronavirus andererseits. Der Betrag wird auf dem AHV-pflichtigen Bruttolohn berechnet und muss dem von der Firma bereits eingereichten eidgenössischen HRT-Antrag entsprechen.

Wo reiche ich meinen Antrag ein?
Der RHT-VS-Zuschlag wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen deshalb einen ausdrücklichen Antrag per Formular stellen, das Sie auf der Website des kantonalen Steueramtes finden: https://www.vs.ch/fr/web/scc/scc-covid19.
Der Fragebogen ist ausschließlich über das Internet auszufüllen und zurückzusenden.

Ein Live Treffen, bei dem Sie all Ihre Fragen stellen können:

Eine Live-Sitzung mit Experten auf diesem Gebiet wird von ritzy*Weiterbildung am Dienstag, den 28. April, um 16 Uhr organisiert.

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