HRT-Mitarbeiter und Sozialversicherung

Arbeitszeitverkürzung: Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge (1. und 2. Säule) und die Beiträge zur Krankentaggeld- und Unfallversicherung berechnet?


Auch wenn Betriebe im Falle einer Arbeitszeitverkürzung Entschädigungsleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten, müssen sie wie bisher die AHV/IV/EO/DI/EO/IV-Beiträge, die Pensionskassenbeiträge (BVG-Abzüge) und die Beiträge zur Krankentaggeld- und Unfallversicherung in voller Höhe entrichten.


Beiträge für AHV/IV/EO/EO/IV/EO/AC, Krankentaggeldversicherung und Unfallversicherung


Die Beiträge für die Sozialversicherung sowie für die Krankentaggeld- und Unfallversicherung werden auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Lohnes oder der normalen Arbeitszeit berechnet (siehe AHV-Memorandum 2.11).


Pensionskassenbeiträge (BVG-Abzüge)


Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Lohns oder der Normalarbeitszeit (Fixlohn) berechnet (siehe AHV-Memo 2.11). Im Falle von Gewinnbeteiligungen muss das tatsächlich erhaltene Gehalt angegeben werden. Wenn bei im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern keine Ausgleichsleistungen gezahlt werden, muss der für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erhaltene Lohn gemeldet werden.


Ein Beispiel: Der Arbeitgeber meldet die Arbeitszeitverkürzung und erhält Entschädigungsleistungen von der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitnehmer arbeitet jetzt nur noch vier statt fünf Tage. Er verdient normalerweise 25 CHF pro Stunde. Für vier Tage erhält der Mitarbeiter das normale Gehalt. Für Stunden, die am fünften Tag nicht gearbeitet werden, erhält der Arbeitnehmer 80% des normalen Stundenlohns, d.h. 20 CHF brutto pro Stunde statt 25 CHF brutto pro Stunde. Der Arbeitgeber muss jedoch weiterhin die AHV/IV/EO/EO/UI-Beiträge auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 25 Franken vollumfänglich bezahlen und den entsprechenden Anteil, der auf den Arbeitnehmer entfällt, vom Lohn des Arbeitnehmers abziehen. Der Arbeitgeber muss auch weiterhin die vollen AHV/IV/EO/EO/UI/EOG/IV- und Pensionskassenbeiträge (BVG-Abzüge) sowie Krankentaggeld- und Unfallversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines Bruttostundenlohns von 25 CHF zahlen und den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn des Arbeitnehmers abziehen.

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