APG Covid-19 für Selbständige nach dem 16. Mai

GastroSocial wird den Selbstständigen innerhalb der nächsten Woche eine Nachricht mit ihrer Endabrechnung zusenden. In diesem Brief finden sie das Verfahren für die Meldung, ob ihre Einrichtung geschlossen bleiben soll. Sie werden keinen weiteren offiziellen Antrag stellen müssen. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, wird die Zahlung der Entschädigung für Verdienstausfall durch das Coronavirus ab 17. Mai 2020 fortgesetzt oder wieder aufgenommen.

Gegenwärtig gibt es nur eine Möglichkeit der weiteren Auszahlung dieser Zulagen. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen eine Öffnung technisch nicht möglich ist (z.B. ein Bergrestaurant, das von einer nicht geöffneten Gondelbahn abhängig ist), oder um Fälle, in denen es nicht möglich ist, gesundheitliche Massnahmen umzusetzen (z.B. zu kleiner Betrieb,…). Bislang gibt es also keine Möglichkeit, eine Einrichtung aus Gründen des finanziellen Verlustes zu schließen. Ist dies der Fall, wird keine Entschädigung mehr gezahlt. Es ist daher vorzuziehen, bei Einrichtungen, die nicht eröffnen wollen, aus hygienische Gründe zu argumentieren.

Im Wallis hat der Walliser Kantonsrat zudem beschlossen, die kantonalen Massnahmen zugunsten der Walliser Unternehmen bis Ende Mai 2020 zu verlängern.

Die kantonale Zulage von maximal CHF 4’410.- für Selbständigerwerbende, die keinen Anspruch auf Bundeshilfe haben, wird für den Monat Mai beibehalten. Dies gilt für Selbständige, deren Nettogewinn weniger als 10.001 CHF und mehr als 90.000 CHF beträgt. Die Bedingungen für die Gewährung von Hilfe bleiben unverändert.

Darüber hinaus wird Selbständigen, deren eidgenössische Erwerbsausfallentschädigung am 16. Mai ausläuft, eine halbe Kantonsbeihilfe ausbezahlt. Dabei handelt es sich um Selbständigerwerbende, deren AHV-beitragspflichtiges Einkommen zwischen 10’001 CHF und 90’000 CHF liegt.

Die vom Bundesrat beschlossene Erhöhung der Pauschalentschädigung von 3’320 Franken für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in ihrem Unternehmen eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, wird ebenfalls bis Ende Mai verlängert, und zwar bis zu einem Betrag von 5’880 Franken im Rahmen der Lohnausfallversicherung der EO (bis zu 80% des zuletzt deklarierten AHV-Lohns, maximal 196 Franken pro Tag).

Die Frist für die Einreichung neuer Anträge endet am 30. Mai 2020.

Laisser un commentaire

Votre adresse e-mail ne sera pas publiée. Les champs obligatoires sont indiqués avec *