Wiedereröffnung am 11.Mai?

Wir haben in den letzten Tagen der Presse entnommen, dass die Ankündigung der Wiedereröffnung der Restaurants, zahlreiche Reaktionen hervorgerufen hat. In der Tat ist den Restaurantbesitzern immer noch unklar, unter welchen Bedingungen sie ihre Betriebe wieder eröffnen können. Was ist zwingend notwendig? Wenn Restaurantbesitzer nicht gezwungen werden, geschlossen zu bleiben, haben sie dann noch Anspruch auf finanzielle Unterstützung? usw.

Das Konzept zur Wiedereröffnung der Betriebe wird derzeit von den Behörden diskutiert und Antworten werden in den kommenden Tagen gegeben.

In der Zwischenzeit bringt uns unser GastroSocial-Experte, Herr Sébastien Nendaz, bereits einige Antworten aus erster Hand bezüglich Wiedereröffnung:

Kann die Entschädigung für Kurzarbeit erhalten werden, wenn der Betrieb nach dem 11. Mai freiwillig geschlossen wird?
Neue Informationen des SECO haben die Situation inzwischen geklärt: Betriebe, die nach dem 11. Mai 2020 geschlossen bleiben, obwohl sie nach dem jüngsten Beschluss des Bundesrates, der eine stufenweise Wiedereröffnung mit verschiedenen Hygiene- und Verhaltensregeln vorsieht, geöffnet werden können, haben wegen der Verpflichtung zur Schadenminderung keinen Anspruch auf Entschädigung bei Kurzarbeit.

Um das Anrecht auf Entschädigung zu haben, müssen Arbeitgeber nachweisen, dass alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung des Arbeitsausfalls ergriffen wurden. Selbstverständlich ist es nach wie vor möglich, nach der Lockerung der Maßnahmen, soweit noch erforderlich, je nach konkreter Situation des Betriebes und im Einzelfall einen Ausgleich für die Kurzarbeit zu verlangen. Die Einrichtung muss « offen » sein. In dieser Hinsicht gibt es natürlich einen gewissen Spielraum. Der Betrieb kann selbst entscheiden, inwieweit die Öffnung wirtschaftlich sinnvoll ist, insbesondere wie viele Mitarbeiter er einstellen will oder noch nicht einstellen will, und im Falle von Kurzarbeit, diese weiterhin auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung anrechnen. Aus organisatorischer Sicht können viele Dinge angepasst werden, zum Beispiel die Öffnungszeiten.

Ist es nicht mehr möglich, auf Kurzarbeit (RHT) zurückzugreifen, wenn der Betrieb ganz oder teilweise wiedereröffnet werden kann?
Es ist nach wie vor möglich, einen Ausgleich für Kurzarbeit zu erhalten, solange die Ausfallstunden weiterhin erfasst werden und es noch unterbesetzte Mitarbeiter gibt.

ritzy* lädt Sie ein, all Ihre Fragen live an unsere Experten beim nächsten Expertenforum zu stellen, das am kommenden Donnerstag, den 7. Mai, um 16 Uhr stattfindet. Wie die vorherige ist die Registrierung völlig kostenlos, aber dennoch obligatorisch, um den Zugangslink zur Live-Plattform zu erhalten. Um sich zu registrieren, klicken Sie bitte hier.

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